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BGH, 24.05.2006 - 1 StR 190/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Begründetheit der Revision des Angeklagten im Strafprozess
- Judicialis
StGB § 46 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 267 Abs. 3
Angabe des Strafrahmens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- sokolowski.org (Kurzinformation)
Zahlenmäßige Angabe des Strafrahmens im Urteil
- sokolowski.org (Kurzinformation)
Zahlenmäßige Angabe des Strafrahmens im Urteil
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Braunschweig, 24.08.2016 - 1 Ss 56/16
Versuchte Gefangenenbefreiung
Dabei ist der Tatrichter zwar nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der einschlägigen Strafvorschrift des Besonderen Teils ergibt, zahlenmäßig zu bezeichnen (BGH, Beschl. vom 24. Mai 2006, 1 StR 190/06, juris). - BGH, 22.10.2008 - 1 StR 503/08
Rechtsfehlerhaft übersehene (absolute) Strafverfolgungsverjährung (Auswirkung auf …
Dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06). - BGH, 19.12.2006 - 1 StR 583/06
Keine Verletzung der Öffentlichkeit durch teilweise Aufrechterhaltung der …
Die Revision verkennt, dass der Tatrichter nicht gehalten ist, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06;… Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 792). - KG, 20.11.2012 - 121 Ss 245/12
Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge bei Beanstandung der …
Der Tatrichter ist entgegen der Auffassung des Verteidigers insbesondere nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen; dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06 - m.w.N. [juris]; Senat, Beschluss vom 31. Juni 2008 - [4] 1 Ss 205/08 [139/08] -).